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Fragen und Antworten zu ASP

Es kommt darauf an, wo Sie spazieren gehen, Fahrradfahren oder anders aktiv sein möchten. Es gelten die Festlegungen der aktuellen Tierseuchenallgemeinverfügung (siehe www.barnim.de).

Im Kerngebiet und im gefährdeten Gebiet ist das Betreten des Waldes und der offe-nen Landschaft (Felder, Wiesen usw.) grundsätzlich verboten.

Spaziergänge, Fahrradfahren und andere Aktivitäten im Freien innerhalb der ge-schlossenen Ortschaften des Kerngebietes und des gefährdeten Gebietes sind ge-stattet, da es sich hierbei nicht um „offene Landschaften“ im Sinne der Tierseu-chenallgemeinverfügung handelt.

Außerhalb der Ortschaften dürfen Feldwege und Waldwege aktuell jedoch nicht be-treten werden. Die durch das Kerngebiet führenden öffentlichen Straßen bzw. freigegebenen Radwege dürfen für Spaziergänge, zum Fahrradfahren und für andere Aktivitäten genutzt, aber nicht verlassen werden.

Wenn Sie Tore öffnen müssen, um Ihren Weg fortsetzen zu können, müssen diese nach dem Passieren unbedingt wieder geschlossen werden!

In der Pufferzone sind Spaziergänge, das Fahrradfahren und andere Aktivitäten grundsätzlich erlaubt.

Achten Sie beim Aufhalten in der Natur unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbesondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause.

Hierunter fallen alle grünland-, ackergeprägten und anderen offenen, normalerweise für die Öffentlichkeit betretbaren Kulturlandschaften im Sinne der naturschutzrechtlichen Landschaftsbestandteile. Hierzu gehören auch sich an den hinteren Grundstücksbereichen innerorts anschließende Offenlandschaften.

Im Kerngebiet und im  gefährdeten Gebiet ist das Betreten des Waldes und der offe-nen Landschaft (Felder, Wiesen) grundsätzlich verboten. Hier dürfen Sie sich somit derzeit gar nicht - auch nicht zum Pilze oder Beeren sammeln - aufhalten.

In der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich erlaubt. Hier ist das Sammeln von Pilzen und Beeren weiterhin gestattet. Bitte beachten Sie dabei, dass lediglich geringe Mengen für den eigenen Bedarf gesammelt werden dürfen. Da die Tierseuche für Menschen ungefährlich ist, können Sie Pilze und Beeren bedenkenlos essen.

Im Kerngebiet und im gefährdeten Gebiet ist das Betreten des Waldes und der offe-nen Landschaft grundsätzlich verboten.

Spaziergänge innerhalb der geschlossenen Ortschaften des Kerngebietes und des gefährdete Gebietes sind gestattet. Hunde dürfen weiterhin beim Spaziergang dabei sein, müssen aber angeleint werden.

In der Pufferzone sind Spaziergänge grundsätzlich, auch außerhalb geschlossener Ortschaften, ohne Einschränkungen erlaubt. Hier können Hunde auch unangeleint laufen. Jedoch ist bei Spaziergängen im Wald zu beachten, dass Hunde hier grund-sätzlich immer nur angeleint mitgeführt werden dürfen (§ 15 Absatz 8 Brandenburgi-sches Waldgesetz).

Wenn der Hund ein totes Wildschwein findet, verhindern Sie unbedingt, dass der Hund mit dem Tier in Berührung kommt. Fassen Sie den Kadaver auf keinen Fall an.
Melden Sie den Fund bitte sofort beim Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt und/oder soweit bekannt dem zuständigen Jäger.
•    Telefon: 03334 214 1607
•    E-Mail: veterinaeramt@kvbarnim.de oder fallwildmeldung@kvbarnim.de

Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
•    Name und Vorname der meldenden Person
•    Telefonnummer für erforderliche Nachfragen (zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
•    Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
•    soweit möglich GPS-Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschrei-bung zur Lage)
•    Foto

Achten Sie beim Spaziergang unbedingt darauf, dass Sie keine Lebensmittel, insbe-sondere keine Wurstbrote, oder deren Verpackungen verlieren bzw. liegen lassen. Nehmen Sie Ihren Abfall unbedingt wieder mit nach Hause. Hierdurch könnten Wildschweine angelockt werden.

Wenn Sie ein totes Wildschwein finden, fassen Sie den Kadaver auf keinen Fall an!
Wenden Sie sich bitte unverzüglich an das Veterinär- und Lebensmittelüberwa-chungsamt des Landkreises Barnim.
•    Telefon: 03334 214 1607
•    E-Mail: veterinaeramt@kvbarnim.de oder fallwildmeldung@kvbarnim.de
Bei der Meldung an das Veterinär -und Lebensmittelüberwachungsamt per E-Mail benötigen wir von Ihnen unbedingt folgende Angaben:
•    Name und Vorname der meldenden Person
•    Telefonnummer für erforderliche Nachfragen zur Sicherung der Erreichbarkeit möglichst Handy- und Festnetznummer)
•    Kurzbeschreibung zum Kadaverzustand
•    soweit möglich GPS Koordinaten (wenn nicht verfügbar detaillierte Beschrei-bung zur Lage)
•    Foto.

Jagd und Fischerei

Im gefährdeten Gebiet (Sperrzone II) einschließlich Kerngebiet

Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt. Die Ver-bote des Verbringens von Wild aus dem gefährdeten Gebiet erfassen nur Schwarz-wild und kein übriges Wild wie Rehe usw.

Die § 14a Absatz 7 Nummer 6 und 7, § 14d Absatz 5 Nummer 4 der Schweinepest-verordnung (SchwPestV) untersagen nur das Verbringen von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildschweinen oder frischem Wildschweinfleisch aus dem gefährdeten Gebiet.

Allerdings ist zu beachten, dass nach auf Anordnung der aktuellen Tierseuchenall-gemeinverfügung entsprechend § 14a Absatz 10 SchwPestV im gesamten gefährdeten Gebiet ein vorläufiges Jagdverbot für alle Tierarten gilt, so dass anderes Wild als Schwarzwild nicht von Jägern erlegt werden darf. Hierdurch soll verhindert werden, dass durch die Jagd auf anderes Wild auch das Schwarzwild aufgeschreckt und hierdurch die Tierseuche verbreitet werden könnte.

In der Pufferzone (Sperrzone I)

Ja, Jäger dürfen verendetes Wild, welches sie im Wald finden, in der regulären Weise aus dem Wald bergen, wenn es sich hierbei nicht um Schwarzwild handelt.
Für das Auffinden von verendeten Wildschweinen gelten aber auch in diesem Gebiet besondere Vorgaben, die sich aus § 14e SchwPestV ergeben.

Das Verbraucherschutzministerium des Landes Brandenburg (MSGIV) ordnete au-ßerhalb der Restriktionszonen per Erlass zur Durchführung der Schweinepestverordnung zusätzliche Maßnahmen zur Vorbeugung vor der Einschleppung und zur frühzeitigen Erkennung der Afrikanischen Schweinepest in noch nicht betroffenen Gebieten an.
Danach sollen alle Jäger außerhalb der Restriktionszonen flächendeckend den Schwarzwildbestand verstärkt bejagen, gezielt nach Fallwild in ihren Revieren suchen und jedes erlegte Wildschwein kennzeichnen und beproben. Verendet aufgefundene Wildschweine, einschließlich Unfallwild, sind unverzüglich zu kennzeichnen, eine Probe (blutgetränkter Tupfer) ist zu entnehmen und dem Veterinäramt zur virologischen Untersuchung im Landeslabor Berlin-Brandenburg zuzuleiten.

Die Aufwandsentschädigung für die Meldung und Beprobung von tot aufgefundenen Wildschweinen beträgt in der Kernzone 150,00 Euro, im gefährdeten Gebiet und der Pufferzone auf 100,00 Euro und außerhalb der Pufferzone auf 50,00 Euro.
Diese Aufwandsentschädigung für das Auffinden von Fall- und Unfallwild, der Mel-dung sowie der Entnahme der Probe wird auf Antrag von den Veterinärämtern der Landkreise und kreisfreien Städte ausgereicht.

•    Jagdverbot für alle Tierarten, um möglicherweise infiziertes Schwarzwild nicht unnötig aufzuschrecken und zu treiben
•    Intensive Fallwildsuche durch geschultes Personal und unter Beteiligung von ortsansässigen Jägern, Drohnen, Hundestaffeln, Einsatz eines Polizeihubschraubers mit Wärmebildkamera
•    Bergung und unschädliche Beseitigung aller Wildschweinkadaver unter hygienischen Bedingungen durch von der Behörde beauftragte Personen;
•    Entsorgung des Aufbruchs und aller tierischen Nebenprodukte, dafür wurden Sammelstellen für Fallwild und Unfallwild bereitgestellt (Anlage 6)
•    Überprüfung der schweinehaltenden Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Biosicherheitsmaßnahmen
•    vorläufige Nutzungsbeschränkungen für land- und forstwirtschaftlichen Flä-chen, Ausnahmeanträge können bei dem Landwirtschaftsamt des Landkreises Barnim gestellt werden
•    Untersagung von Veranstaltungen mit Schweinen
•    Ermittlung von Jägern, die auch Schweinehalter sind
•    Information und Schulung von Jägern und Landwirten

Es gelten die Festlegungen der in aktuellen Tierseuchenallgemeinverfügung, afrikanische-schweinepest.barnim.de/verordnungen-verfuegungen.

Im Kerngebiet und im gefährdeten Gebiet gilt ein Jagdverbot für alle Tierarten!

Da das Blut infizierter Tiere besonders ansteckend ist, sollte mit Gegenständen, die Blutkontakt hatten, besonders vorsichtig umgegangen werden. Dazu gehören bei-spielsweise Stiefel, Lappen, Wildwannen, Messer und Kleidungsstücke.

Jagdtrophäen und Schwarzwildprodukte bergen ein erhebliches Risiko, die ASP weiterzuverbreiten. Gleiches gilt für die Kleidungsstücke und Gegenstände, die bei der Jagd verwendet wurden. Daher sind alle Jäger aufgerufen, bei Teilnahme an Jagden in den betroffenen Gebieten besonderen Wert auf hygienische Maßnahmen zu legen.

Das Mitführen unverarbeiteter Trophäen sowie von Fleisch und Fleischerzeugnissen aus diesen Regionen sind verboten!

Kerngebiet und gefährdetes Gebiet

Nein. Landwirte, deren Felder im gefährdeten Gebiet liegen, dürfen aktuell diese nicht bewirtschaften, d.h. es darf weder geerntet noch darf ausgesät werden. Für das gesamte gefährdete Gebiet einschließlich des Kerngebietes gilt die vorläufige Untersagung der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Ausnahmeanträge können bei dem Landwirtschaftsamt des Landkreises Barnim gestellt werden.
Die Weidetierhaltung ist hiervon ausgenommen.

Hintergrund dieser Regelung ist, dass sich Wildschweine zur Deckung als auch zur Nahrungssuche bevorzugt in noch nicht abgeernteten Feldern, z. B. Maisfeldern aufhalten und durch die Erntetätigkeiten, aber auch durch Tätigkeiten bei der Einsaat auf den Feldern nicht unnötig aufgeschreckt und vertrieben werden sollen. Es soll verhindert werden, dass die Tierseuche über ein Kerngebiet hinaus verbreitet wird.

Für Flächen (Kerngebiete und Weißen Zonen), die mit einem festen Zaun umgeben sind (!), wurde ein Leitfaden „Anbauregelungen ASP-Seuchenbekämpfung“ in Ab-stimmung mit dem Landeskrisenzentrum Brandenburg erarbeitet, aus dem zu ent-nehmen ist, welche Tätigkeiten unter welchen Voraussetzungen für betroffene Land- und Forstwirte möglich sein werden.

Pufferzone

Hier gelten keine Einschränkungen für Landwirte in Bezug auf die Bewirtschaftung ihrer Flächen.

 

Alle Schweinebestände haben ihre aktuellen Tierzahlen an das Veterinäramt zu melden. Es werden vermehrt Kontrollen stattfinden, Verstöße gegen die Schweinehaltungshygieneverordnung werden strikt geahndet. An den Eingängen zu Ihren Ställen oder Betrieben sind bspw. ausreichende Desinfektionsmöglichkeiten einzurichten. Die Ställe sind nur in Schutzkleidung zu betreten. Bitte beachten Sie hierzu auch das Merkblatt: Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach dem Wildschweinkontakt.

Der Kontakt von Wildschweinen zu eigenen Schweinebeständen ist unbedingt zu verhindern, auch über Einstreu, Futter und sonstigen Gegenständen. Dies gilt aus-nahmsweise nicht für Gras, Heu und Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung des gefährdeten Gebietes gewonnen worden ist, vor der Verwendung mindestens für sechs Monate vor Wildschweinen sicher geschützt gelagert oder für mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 Grad Celsius unterzogen wurde.

Das Verbringen von Schweinen in oder aus dem Betrieb (außer auf betrieblichen Wegen) ist verboten.

Maßnahmenkatalog
•    Schutzkleidung und -schuhwerk beim Betreten des Stalls
•    Verbot der Fütterung von Speiseabfällen
•    direkte oder indirekte Kontakte zu Wildschweinen strikt verhindern
•    Einstreu und Futter vor Wildtieren geschützt lagern
•    regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls und aller Gerätschaften
•    Zutrittsverbot

 

Die Afriskanische Schweinepest - ASP

Die Afrikanische Schweinepest (kurz: ASP) ist eine anzeigenpflichtige Tierseuche, die ausschließlich Schweine (Haus- und Wildschweine) befällt. Sie verläuft fast immer tödlich und ist unheilbar.

Verursacht wird die Erkrankung durch ein Virus (Virus der Afrikanischen Schweine-pest). Ursprünglich war die Afrikanische Schweinepest auf Afrika begrenzt. Erstmals beschrieben wurde die ASP im Jahr 1921 in Kenia. Im Jahr 1957 trat sie erstmals außerhalb Afrikas in Portugal auf. Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgi-en auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen. Nur in Tschechien und in Belgien konnte die Tierseuche bei Wildschweinen bisher erfolgreich bekämpft werden; in den anderen Ländern nicht. Mit dem ASP-Nachweis bei einem Stück Fallwild im Landkreis Spree-Neiße ist die Tierseuche im September 2020 auch in Deutschland angekommen.

Es gibt bislang keine Möglichkeit, die Schweine durch eine vorbeugende Impfung zu schützen.

Nein. Das Virus der ASP befällt nur Schweine (Wild- und Hausschweine). ASP ist nicht auf den Menschen übertragbar – weder durch den Verzehr von Schweinefleisch, noch über direkten Tierkontakt.
Allerdings spielt der Mensch bei der Verbreitung der Seuche eine große und ent-scheidende Rolle, zum Beispiel durch unsachgemäße Entsorgung von ASP-virushaltigen Lebensmitteln oder durch virushaltiges Material an Schuhen und Fahrzeugen.

Nein, es können sich ausschließlich Schweine mit dem Erreger infizieren.
Für andere Haus- und Nutztierarten als Schweine stellt die ASP keine Gefahr dar.

Eine Übertragung ist über direkten Kontakt zwischen infizierten und nicht infizierten Tieren möglich, insbesondere über Blutkontakt.
Daneben ist auch eine indirekte Übertragung möglich, zum Beispiel über mit dem ASP-Virus kontaminierte Futtermittel, Gülle/Mist oder sonstige Gegenstände (Klei-dung, Fahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände einschließlich Jagdausrüstung, landwirtschaftlich genutzte Geräte und Maschinen, Schuhe/Kleidung, etc.).
In Gebieten mit ASP können auch Tiere wie Hunde, Katzen oder andere Tiere, die Kontakt zu infizierten Wildschweinen hatten, das Virus weitertragen.

Viele ASP-Ausbrüche werden auf ein Verschleppen des Virus in Speiseresten bzw. -abfällen im weltweiten Reiseverkehr zurückgeführt. Denn in rohem und gefrorenem Fleisch und Fleischprodukten, Blut sowie in gepökelten oder geräucherten Waren kann das ASP-Virus über mehrere Monate überdauern und infektiös bleiben.
So kann unter ungünstigen Bedingungen ein an Parkplätzen unachtsam entsorgtes Wurst- oder Schinkenbrötchen ausreichen, um die Seuche ein- bzw. weiter zu ver-schleppen.

Das ASP-Virus ist sehr widerstandsfähig. Es überlebt in der Umwelt bis zu:
•    10 Tage im Hausschwein- oder Schwarzwildkot,
•    70 Tage in Blut (Schweiß) bei Raumtemperatur,
•    190 Tage an Holz,
•    205 Tage in mit Blut durchtränktem Erdboden,
•    18 Monate in gekühltem Blut (Schweiß).

Es überlebt in Lebensmitteln bis zu:
•    30 Tage in Schweinesalami,
•    15 Wochen in gekühltem Schweinefleisch,
•    6 Monate in konserviertem Schweinefleisch,
•    399 Tage in Parmaschinken,
•    6 Jahre und länger in tiefgefrorenem Schweinefleisch.
•    Es überlebt bei Erhitzung bis zu:
•    3 Stunden bei 50 Grad Celsius,
70 Minuten bei 56 Grad Celsius,
20 Minuten bei 60 Grad Celsius.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass Raubtiere und Aasfresser bei der Verbreitung der ASP eine besondere Rolle spielen.

Eine mechanische Vektorfunktion (Verschleppung virushaltiger Kadaverteile, Kon-tamination des Fells/Gefieders) für Raubtiere und Aasfresser (Säuger, Vögel etc.) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, eine Vermehrung des Virus findet in bzw. auf diesen Tieren aber nicht statt. Der Wolf ist hier keine Ausnahme. Auch wenn er weiter wandert als andere Raubtiere, wird davon ausgegangen, dass er keine Nah-rungsvorräte mitnimmt und das kontaminierte Fell putzt. Eine Darmpassage überlebt das Virus nicht.

Bei Hausschweinen und beim europäischen Schwarzwild führt die Infektion zu schweren, aber unspezifischen Symptomen. Häufig sind Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme, aber auch Durchfall, Blutungen aus Nase, After und/oder Haut sowie Aborte zu beobachten.
Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft („Liegenbleiben in der Suhle“) oder andere Auffälligkeiten wie Hautverfärbungen. Die aktuell vorherrschende Verlaufsform der ASP führt fast immer zum Tod des Tieres innerhalb von 7 bis 10 Tagen.

Wegen der unspezifischen Allgemeinsymptome ist es schwer zu erkennen, ob sich ein Tier mit dem ASP-Virus infiziert hat oder andere Krankheiten vorliegen. Um in Verdachtsfällen eine Infektion mit dem ASP-Virus auszuschließen, müssen die Tiere auf das Virus getestet werden.

Die Inkubationszeit, also die Zeit zwischen Infektion und ersten Krankheitserschei-nungen, beträgt in der Regel vier Tage, kann aber grundsätzlich zwischen zwei und etwa 15 Tagen liegen.

Der Erreger ist gegenüber Umwelteinflüssen sehr widerstandsfähig. Er bleibt auch während des Verwesungsprozesses des Schweins mehrere Wochen bis Monate infektiös.

In Schlachttierkörpern und Blut ist das Virus monatelang, in Gefrierfleisch sogar jahrelang vermehrungsfähig.

Da weder Impfstoffe noch Therapiemöglichkeiten existieren, können ausschließlich Biosicherheit und hygienische Maßnahmen einen Eintrag in die Hausschweinebe-stände verhindern. Die Bekämpfung in freier Wildbahn ist entsprechend schwierig und besteht in doppelter Einzäunung der Hotspots, Bestandsregulierung der Wi-lodschweine innerhalb dieser Kerngebieten und weißer Zonen auf Null, sowie der Kadaverbergung und Populationsregulation (verstärkte Bejagung) außerhalb der restriktionszonen.
Die frühzeitige Erkennung eines Falles von ASP ist daher besonders wichtig. Nur dann besteht die Möglichkeit, die Tierseuche durch die Einrichtung verschiedener Schutzzonen (Restriktionsgebiete: Kernzone, gefähreter Bezirk, Pufferzone) einzu-dämmen. In diesen Restriktionsgebieten werden je nach örtlichen und jahreszeitli-chen Bedingungen bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt. Bitte informieren Sie sich auf den Internetseiten unseres Landkreises zur aktuellen Situation und den angeordneten Bekämpfungsmaßnahmen.